Allgemeine Informationen
Wer Bauakten oder Unterlagen aus Bauakten einsehen oder kopieren möchte, muss ein direktes, konkretes und aktuelles Interesse aufgrund eines rechtlich geschützten Sachverhalts haben, wobei die Unterlagen, die der/die Antragsteller/-in einsehen möchte, mit diesem Sachverhalt in Zusammenhang stehen müssen (Art. 24 des Landesgesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens Nr. 17/1993).
Notwendige Dokumente
Dokumente, die bei der Antragsstellung vorzulegen sind
- Antrag auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen
- Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (Antragssteller und/oder Eigentümer)
- Vollmacht für die Einsichtnahme, insofern der Antragssteller nicht der Eigentümer ist
Was soll beachtet werden?
Das Gesuch um Zugang zu den Verwaltungsunterlagen muss ausführlich begründet werden. Sollte das Gesuch nicht genügend oder gar nicht begründet werden, kann dasselbe nicht angenommen werden.
So geht's
- Füllen Sie den Antrag auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen aus und legen Sie diesem die Kopie eines gültigen Ausweisdokuments bei.
- Wenn der/die Antragstellende und der/die Eigentümer/-in der Immobilie nicht dieselbe Person sind, muss das direkte, konkrete und aktuelle Interesse nachgewiesen werden.
- Schicken Sie den Antrag per PEC-Mail oder Mail an das zuständige Amt.
Gebühren
Mit Beschluss des Gemeindeausschusses Nr. 418 vom 17.08.2021 wurden die Sekretariatsgebühren für den Zugang zu den Verwaltungsunterlagen festgelegt.
Preisliste Akteneinsicht