Mitteilung über die Inbetriebnahme eines Personenaufzugs, eines Lastenaufzugs / einer Aufzugsplattform und Antrag auf Zuweisung einer Matrikelnummer

Allgemeine Informationen

Beim Einbau eines Personen- oder Lastenaufzugs oder einer Aufzugplattform informiert der/die Eigentümer/-in oder der/die gesetzliche Vertreter/in nach Art. 12 des D.P.R. 30.04.1999, Nr. 162, die örtlich zuständige Gemeinde spätestens 60 Tage nach Ausstellung der Konformitätserklärung oder nach der außerordentlichen Inbetriebnahmeprüfung (Personenaufzüge, Lastenaufzüge und Hebesysteme, die der Definition von "Aufzug" entsprechen und deren Bewegungsgeschwindigkeit 0,15 m/s nicht überschreitet) über die Inbetriebnahme der Hebeanlage.


Das zuständige Gemeindeamt weist der Hebeanlage innerhalb von 30 Tagen eine Matrikelnummer zu und teilt diese dem/der Eigentümer/-in oder dem/der gesetzlichen Vertreter/-in mit. Gleichzeitig setzt es die für die Durchführung der periodischen Überprüfungen verantwortliche Stelle darüber in Kenntnis.

Zuständig

Formulare

DEU