Freie Baumaßnahme

Allgemeine Information

Art. 71 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9 sieht vor, dass die Maßnahmen, welche im Anhang C angegeben sind,  ohne ausdrückliche Baugenehmigung ausgeführt werden können.
Die Maßnahmen müssen auf jeden Fall den Vorgaben der Instrumente für die allgemeine und die Durchführungsplanung der Gemeinde sowie der Fachpläne entsprechen. Ebenso sind die für das betroffene Gebiet geltenden Bindungen zu beachten. Unberührt bleiben die von Bestimmungen anderer Sachbereiche auferlegten Vorschriften, die sich auf die Regelung der Tätigkeit zur Gebietsumwandlung auswirken.  

Meldung

Die Meldung der freien Baumaßnahme kann unterschrieben und mit den unten stehenden Unterlagen auf eine der folgenden Weisen eingereicht werden:

Erforderliche Dokumente

  • Meldung der freien Baumaßnahme
  • Ausweiskopie
  • ev. Fotodokumentation
  • ev. Mappenauszug

Formulare

DEU