Einspruch


Einspruch gegen Vorhaltungsprotokolle bei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung

Jeder Bürger hat das Rechtsmittel des Einspruchs zur Verfügung, mit welchem er eine festgestellte Übertretung beanstanden kann. Es gibt diesbezüglich folgende Möglichkeiten:

  1. Innerhalb von sechzig Tagen ab Vorhaltung oder Zustellung der Übertretung kann der Bürger Einspruch beim Regierungskommissariat einreichen, zu hinterlegen im Büro oder Kommando, welchem die Feststellungsbehörde angehört (Ortspolizei Eppan a.d.W., mit Sitz in 39057 Eppan a.d.W., Bahnhofplatz 3 – Postadresse: Rathausplatz 1) oder mittels Einschreiben mit Rückantwort. Mit dem Einspruch können auch für denselben relevant angesehene Dokumente vorgelegt oder es kann eine persönliche Anhörung verlangt werden. Der Einspruch kann auch, innerhalb desselben Zeitraumes, direkt beim Regierungskommissariat von Bozen, mit Sitz in 39100 Bozen, Prinz-Eugen-Allee 11 mittels Einschreiben mit Rückantwort eingereicht werden.
  2. Innerhalb von dreißig Tagen ab Vorhaltung oder Zustellung der Übertretung kann der Bürger Einspruch an das Friedensgericht, zuständig in der Person des Friedensrichters von Neumarkt, mit Sitz in 39044 Neumarkt, Bozner Straße 31, einreichen (Achtung: wenn der Einspruchsführer im Ausland ansässig ist innerhalb von sechzig Tagen). Der Einspruch kann auch auf dem Postwege hinterlegt werden.  

Zuständig

DEU