IRPEF-Zuschlag

Mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 94 vom 07.12.2023 wurde die Verordnung über den Einführung des kommunalen IRPEF-Zuschlages ab dem Jahr 2024 abgeändert.
Dieser Zuschlag wird gemäß gesetzesvertretendem Dekret 360/1998 in geltender Fassung von der Gemeinde Eppan a.d.W. abgewickelt und erhoben.

Steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen am 1. Januar des Bezugsjahres ihren Steuerwohnsitz in der Gemeinde Eppan a.d.W. haben.

Für den kommunalen Zuschlag auf die Einkommensteuer natürlicher Personen werden, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Einkommensstufen, folgende Hebesätze angewendet:

  1. besteuerbares Einkommen von 0 bis 15.000 Euro – Hebesatz 0,15%
  2. besteuerbares Einkommen von 15.000,01 bis 28.000 Euro – Hebesatz 0,35 %
  3. besteuerbares Einkommen von 28.000,01 bis 50.000 Euro – Hebesatz 0,55 %
  4. besteuerbares Einkommen über 50.000,00 Euro – Hebesatz 0,80 %

Steuerträger, mit einem besteuerbaren Einkommen unter 28.000,00 Euro, sind von der Zahlung des Zuschlags befreit. Sollte diese Einkommensgrenze überschritten werden, so wird die Besteuerung auf das gesamte Einkommen angewandt.


Verordnung IRPEF ab dem Jahr 2023

Abaenderung der Verordnung über den kommunalen Zuschlag auf die Einkommensteuer natürlicher Personen

12.10.2022

DEU