Gemeindeaufenthaltsabgabe (Ortstaxe)

Die Abgabe ist ab dem 1. Jänner 2014 pro Person und Übernachtung von allen Personen, die im Landesgebiet in den Beherbergungsbetrieben übernachten, geschuldet.

Von der Abgabe befreit sind:

  1. Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
  2. Personal, das im Betrieb übernachtet, in dem es tätig ist,
  3. Personen, die wegen Naturkatastrophen in Beherbergungs-betrieben übernachten,
  4. Personen, die Pflichtpraktika von öffentlichen Bildungseinrichtungen des Landes besuchen oder an didaktischen Projekten derselben teilnehmen,
  5. die Personen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben und vorübergehend aufgrund von Wohnproblemen in einem Betrieb übernachten.“

Inhaber der Abgabe ist die Gemeinde, in welcher der Beherbergungsbetrieb liegt. Damit sind

  1. gasthofähnliche und nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 und 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58,
  2. Gästezimmer und Ferienwohnungen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, und jene Sonderfälle, welche im Artikel 1 Absatz 1/bis desselben Landesgesetzes geregelt sind, und
  3. Urlaub auf dem Bauernhof laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7 gemeint.

Die Beherbergungsbetriebe sind Steuersubstitute mit Rückgriffsrecht gegenüber den Abgabeschuldnern (übernachtende Personen). Sie sind verpflichtet,

  • die Abgabe von den Abgabeschuldnern einzuheben,
  • die von der Gemeinde vorgeschriebenen Meldungen vorzunehmen und
  • der zuständigen Gemeinde die eingehobenen Beträge zu überweisen.

Die Steuersubstitute teilen der Gemeinde innerhalb von 15 Tagen ab Ende eines jeden Monats die Zahl der Übernachtungen und die Befreiungsfälle des abgelaufenen Monats mit.

Gleichzeitig mit der Meldung sollten die Steuersubstitute die für den vorhergehenden Monat geschuldeten Beträge mittels PagoPA-Schein an das Schatzamt der Gemeinde Eppan a.d.W. (Raiffeisenkasse Überetsch, IBAN IT03N0825558160000300099007) überweisen. Wir erinnern daran, dass verspätete Überweisungen gemäß Art. 2, Absatz 3 des LG Nr. 9/2012 strafbar sind (von 5% bis 30%), auch wenn der geschuldete Betrag zur Gänze eingezahlt wurde.

Die Höhe der Abgabe ab dem Jahr 2023 wurde wie folgt abgeändert:

  • 2,10 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior“ und fünf Sternen,
  • 1,70 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „Superior“,
  • 1,35 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9

Die von den Abgabeschuldner geschuldeten Beträge werden ohne Auf- und Abrundung auf den Euro eingehoben.  


Tarife Ortstaxe ab dem Jahr 2024 

 

Dekret Nr. 1 vom 04.01.2018 Änderung der Durchführungsverordnung zur Gemeindeaufenthaltsabgabe

12.10.2022

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