GIS - Gemeindeimmobiliensteuer

Ab dem Jahr 2014 ist für die in der Autonomen Provinz Bozen gelegenen Immobilien die Gemeindeimmobiliensteuer GIS geschuldet und die staatlichen Bestimmungen zur IMU und TASI finden nicht mehr Anwendung.

Mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 74 vom 24.11.2022 und Nr. 75 vom 24.11.2022 hat die Gemeinde Eppan a.d.W. die GIS-Verordnung ab 2023 und die Hebesätze beschlossen.
Nachfolgend finden Sie einige wesentliche Informationen zur Berechnung der Gemeindeimmobiliensteuer GIS.

Steuersätze, Freibeträge und Steuererleichterungen

Man unterscheidet zwischen folgenden Kategorien:

Hauptwohnung samt Zubehör: 
als Hauptwohnung gilt nur die Immobilieneinheit, in welcher der oder die Steuerpflichtige den ständigen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz hat. Als Zubehör gelten höchstens 3 Gebäude der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können. Für die Hauptwohnung samt Zubehör wird der Steuersatz von 0,4% angewandt sowie der Freibetrag von 902,35 Euro in Abzug gebracht. Für die oder den dritte/n Minderjährige/n und alle weiteren Minderjährigen einer Familiengemeinschaft wird ein zusätzlicher Freibetrag von 50,00 Euro gewährt.
Für jede Person einer Familiengemeinschaft mit schwerer Behinderung im Sinne des Artikels 3, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992, wird zusätzlich ein Freibetrag von 50,00 Euro gewährt. Diesbezüglich muss bei der Gemeinde die ärztliche Bescheinigung der zuständigen Ärztekommission eingereicht werden. Der zusätzliche Freibetrag wird ab dem Tag, an welchem an die Ärztekommission der Antrag auf Anerkennung der schweren Behinderung gestellt wurde, anerkannt. 

Wohnungen in unentgeltlicher Nutzungsleihe an Verwandte: 
für Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorie C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, welche Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird der Steuersatz von 0,3% angewandt. Die Steuererleichterung wird nicht auf Gebäude der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt. Voraussetzung für die Steuererleichterung ist die Vorlage einer diesbezüglichen Ersatzerklärung.

Gebäude der Katasterkategorien C/1, C/3 und der Katastergruppe D: 
die Gebäude der Katasterkategorien C/1 (Geschäfte), C/3 (Laboratorien) und der Katastergruppe D (Werkstätten, Hotels) werden mit dem Steuersatz von 0,56% besteuert.

Kategorie D/5: 
für diese Kategorie wird der Steuersatz 0,96% berechnet.

Urlaub auf dem Bauernhof und Privatzimmervermietung: 
Gebäude samt Zubehör, welche für „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit oder die Privatzimmervermietung genutzt werden, werden mit dem Steuersatz von 0,3% besteuert. Als Zubehör gelten höchstens 3 Immobilien der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können. Die Steuererleichterung wird nicht auf Gebäude der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt.

Zu besteuernde und befreite landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude: 
die Gebäude der landwirtschaftlichen Genossenschaften und Gesellschaften, die Büros und die für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bestimmten Wohnungen werden mit dem Steuersatz von 0,2% besteuert. Die anderen Typologien von Gebäuden (Ställe, Scheunen, Geräteräume und ähnliche) sind befreit.

Nicht gewinnorientierte (ONLUS) und nicht gewerbliche Körperschaften: 
die Immobilien, welche im Besitz von ONLUS-Genossenschaften oder nicht gewerblichen Körperschaften sind und von diesen direkt verwendet werden, werden mit dem Steuersatz von 0,2% besteuert.

Steuererleichterungen: 
die Berechnungsgrundlage der denkmalgeschützten Immobilien und der unbewohnbaren oder der unbenutzbaren Immobilien sind zur Hälfte reduziert. Diese zwei Steuererleichterungen sind nicht häufbar.

Freibetrag für Dienstwohnungen: 
der für die Hauptwohnung festgelegte Freibetrag wird auch auf die Gebäude der Katasterkategorie A und der Katasterkategorie D angewandt, die auch als Wohnung dienen und im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber oder eine Inhaberin des Unternehmens, auch Gesellschafter oder Gesellschafterin, den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages ist die Vorlage einer diesbezüglichen Ersatzerkärung.

Wohnungen mit erhöhten Steuersatz:
Im Vergleich zum geltenden ordentlichen Steuersatz unterliegen jene Wohnungen einem erhöhten Steuersatz von 2,5%, für welche keine Mietverträge registriert wurden und welche nicht in die Fälle von Nicht-Erhöhnung laut Verordnung fallen.

Besondere Bestimmungen zur Gemeindeimmobiliensteuer
Baugrund: ist die Fläche, die laut dem endgültig genehmigten und im Amtsblatt der Region veröffentlichten und in Kraft getretenen Gemeindebauleitplan bzw. dessen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne. Als Grundlage zur Berechnung der Steuer wird auch in den folgenden Fällen bildet der Wert des Baugrundes (siehe Beschluss Baugründe) herangezogen:

  • bei baulicher Verwendung eines Grundstückes;
  • bei Abbruch eines Gebäudes;
  • bei Wiedergewinnungsarbeiten gemäß Artikel 59, Absatz 1, Buchstabe c), d) und e) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung.

Die in den Katasterkategorien F/2, F/3 und F/4 eingetragenen Gebäude sind bis zu deren definitiven Eintragung im Kataster dem Baugrund gleichgestellt.

Der Hauptwohnung gleichgestellte Wohnungen:
darunter versteht man Hauptwohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, welche im Besitz von Seniorinnen und Senioren oder behinderten Menschen aufgrund des Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes sind, welche den meldeamtlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt wegen dauerhafter Unterbringung in Wohn- oder Pflegeheime verlegen müssen, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet.

Für welchen Zeitraum ist die Gemeindeimmobiliensteuer geschuldet?

Die Gemeindeimmobiliensteuer wird jährlich aufgrund der Besitzanteile und der Besitzdauer berechnet. Für den Besitz von Objekten über mindestens 15 Tage ist die Steuer für das gesamte Monat geschuldet.

Befreiung von der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)
Mit der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes bei Gefahr im Verzug vom 6. Mai 2022, Nr. 14, wurde vorgesehen, dass natürliche Personen von der für das Jahr 2022 geschuldeten Gemeindeimmobiliensteuer teilweise befreit sind, die Besitzer einer Wohnung sind und diese im Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 31. Dezember 2022 unentgeltlich den aufgrund der aktuellen schweren internationalen Krise aus der Ukraine ankommenden Bürgern zur Verfügung stellen.  Diese Befreiung wurde mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 3 vom 09. März 2023 bis zum 31.12.2023 verlängert.

Die aus der Ukraine ankommenden Bürger müssen bei der zuständigen Quästur die Anwesenheitserklärung eingereicht oder eine Aufenthaltsgenehmigung für den vorübergehenden Schutz haben.

Die oben genannte teilweise Befreiung steht für die Monate, in denen die Wohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, zu. Zum Zwecke der Anwendung der Befreiung muss der Entleiher/die Entleiherin auch für sämtliche Nebenspesen aufkommen, die für die Nutzung der Wohnung anfallen (Kosten für Strom, Heizung, Wasser, Abwasser, Müllentsorgung und andere).
Das Anrecht auf diese Befreiung muss mit einer vom Entleiher/von der Entleiherin und vom Leihnehmer/von der Leihnehmerin unterzeichneten Eigenbescheinigung, die bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden.

Wer muss die Steuer bezahlen?

  • Die Eigentümer oder die Inhaber von dinglichen Rechten (Fruchtgenuss, Nutzungs-, Wohn-, Überbaurecht),
  • der Ehemann/die Ehefrau, dem/der die eheliche Wohnung mit richterlicher Verfügung aufgrund der gerichtlichen Trennung, der Annulierung, der Auflösung oder des Erlöschens der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe zugewiesen wurde,
  • der Elternteil, dem die Wohnung mit richterlicher Verfügung aufgrund der Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde,
  • der Leasingnehmer für geleaste Immobilien, auch wenn sie erst geplant sind oder sich erst im Bau befinden,
  • der Konzessionsinhaber von Domänenvermögen oder unverfügbares Vermögen,
  • Ausgedinge/Unterhaltspflicht: der Hofübergeber und seine Ehefrau müssen die GIS für jene Räume bezahlen, die sie tatsächlich bewohnen.

Nähere Informationen über die GIS sowie den online-Dienst  finden Sie im Südtiroler Bürgernetz.


Bürozeiten
Montag bis Donnerstag     von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Freitag                                  von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Dienstag Nachmittag         von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Tel. +39 0471 667500
E-Mail: steuern@eppan.eu


Dokumentation

Beschluss der Landesregierung Nr. 1181 vom 07/10/2014 (Kriterien für landwirtsch. Gebäude)

Verordnung der Gemeindeimmobiliensteuer GIS ab dem Jahr 2023 (Beschluss Nr.74 vom 24.11.2022)

Beschluss Nr. 75 vom 24.11.2022 - Steuersätze und Freibeträge ab dem Jahr 2023

Beschluss Nr. 29 vom 23.03.2023 - Steuersätze und Freibeträge ab dem Jahr 2023 (Mindestauslastung Beherbergungsbetriebe)

Beschluss Nr. 3 vom 25.01.2024 - Bestätigung Steuersätze und Mindestauslastung für Beherbergungsbetriebe ab dem Jahr 2024

Beschluss der Mindestrichtwerte des üblichen Marktwertes für den Baugrund ab dem Jahr 2023 

Tabelle Zonen

Beschluss verantwortlicher Beamter GIS

GIS Erklärung

GIS - Zusammenfassung Steuersätze und Freibeträge 2023

Formulare

Ersatzerklärung - Nutzungsleihe Verwandte

Ersatzerklärung - Nutzungsleihe Verschwägerte

Ersatzerklärung - Nutzungsleihe Pflege bei Verwandten

Ersatzerklärung - Wohnrecht aufgrund Ar. 34 und 34bis LG Nr. 17/2001 (Höfegesetz)

Ersatzerklärung - Gastgewerbe Kategorie A

Ersatzerklärung - landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude

Ersatzerklärung - nicht mehr Bestehen des eklärtern Tatbestandes

Ersatzerklärung - Dienstwohnung

Ersatzerklärung - Nutzung der Wohnung aus Arbeits-und Studiengründen

Ersatzerklärung - Zwangsräumung

Ersatzerklärung unentgeltliche Nutzungsleihe an Ukraine-Krise Geflüchtete

Ansuchen um Rückerstattung/Ausgleich der GIS

Freiwillige Berichtigung


12.10.2022

DEU