Baumschlägerung

Alle Bäume mit einem Stammdurchmesser von mehr als 30 cm (100 cm vom Erdboden gemessen) stehen unter Schutz. Dies ist in Artikel 54/bis der Gemeindebauordnung festgelegt.

Sollten Sie beabsichtigen, einen Baum mit diesen Ausmaßen auf Ihrem Privatgrund zu fällen, ist ein entsprechendes Formular auszufüllen und bei der Gemeinde einzureichen. Bei positiver Begutachtung des Ansuchens erhalten Sie eine Fällermächtigung mit eventuellen Vorschriften zur Neupflanzung eines Ersatzbaumes.

Außerdem sind folgende Punkte zu beachten:

  •  Dem Antrag auf Genehmigung zur Baumfällung muss ein Gutachten über den Zustand des Baumes, eventuell zusammen mit den nötigen Zusatzuntersuchungen, beigelegt werden, das von einer im Rahmen ihrer beruflichen Kompetenzen befähigten Fachperson auf der Grundlage der Methode VTA (Visual Tree Assessment) oder einer ähnlichen bewährten Methode ausgestellt wird (Art. 54/quater der Bauordnung in geltender Fassung).
  • Um die Einhaltung der Bestimmungen zur Pflanzung von Ersatzbäumen sicherzustellen, wird in der Fällungsgenehmigung eine Frist vorgesehen, innerhalb der die angeordnete Ersatzpflanzung zu erfolgen hat.
  • Bei einer mangelnden Befolgung der verpflichtenden Auflage zur Ersatzpflanzung innerhalb der vorgegebenen Termine, wird eine Verwaltungsstrafe gemäß der geltenden Bauordnung verhängt.

Bauordnung Gemeinde Eppan

Formulare

DEU