Vertreter der Gemeinde in den einzelnen Kindergartenbeiräten (2020 - 2025)

Der Artikel 22, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, sieht vor, dass an jedem Kindergarten vom Hauptschulamtsleiter und von den Schulamtsleitern, je nach Zuständigkeit, ein Beirat errichtet und ernannt wird, der die Zusammenarbeit zwischen der Gemeindeverwaltung, den Eltern und dem Kindergarten fördert.
In diesem Beirat ist die jeweilige Gemeinde mit einem Mitglied vertreten.
Der Gemeinderat hat die Vertreter der Gemeinde in den einzelnen Kindergärten der Gemeinde mit Beschluss Nr. 87 vom 17. Dezember 2020 ernannt.

Mitglieder

DEU