Die Bescheinigung über die Eintragung in die Wählerlisten bestätigt, dass eine Bürgerin bzw. ein Bürger in den Wählerlisten der Wohnsitzgemeinde eingetragen ist. Sie enthält die persönlichen Daten der wahlberechtigten Person sowie die entsprechende Eintragungsnummer in den Wählerlisten.
Wer kann die Bescheinigungen beantragen?
Alle in den Wählerlisten der Gemeinde eingetragenen Wähler, sowie politische Parteien, Fraktionen und Ausschüsse, die die Sammlung von Unterschriften für Wahlzwecke benötigen.
Das Wahlamt kann keine Bescheinigungen über die Eintragung in den Wählerlisten ausstellen, wenn es sich bei dem Endempfänger um eine öffentliche Verwaltung oder einen Leiter eines öffentlichen Dienstes handelt. Die öffentlichen Verwaltungen und die Verantwortlichen für den öffentlichen Dienst müssen von der Selbstzertifizierung Gebrauch machen und dann von Amts wegen die gewünschten Informationen einholen, indem sie den Inhalt der vom Bürger abgegebenen Erklärungen überprüfen.
Die Bescheinigungen werden Bürgern, die in den Wählerlisten der Gemeinde eingetragen sind, auf Antrag der betreffenden Person oder eines Familienangehörigen direkt am Schalter ausgestellt.
Die Eintragung in den Wählerlisten erfolgt nicht zeitgleich mit der Eintragung in das Melderegister, sondern erst danach. Folglich bleiben Personen, die ihren Wohnsitz wechseln, während eines unterschiedlichen Zeitraums, der von den gesetzlich festgelegten Fristen für die Eintragung in die Wählerlisten ihrer neuen Wohngemeinde abhängt, weiterhin Wähler in ihrer bisherigen Gemeinde.
Die Bescheinigung wird in allen Fällen verwendet, in denen es erforderlich ist, die Eintragung in den Wählerlisten der Gemeinde nachzuweisen:
- bei der Einreichung Ihrer Kandidatur bei Wahlen (sowohl auf politischer als auch auf administrativer Ebene);
- bei der Sammlung von Unterschriften der Wähler zur Unterstützung von Kandidatenlisten für Kommunalwahlen, für Referendum und für gesetzgeberische Volksinitiativen; in diesem Fall muss derjenige, der die Sammlung von Unterschriften benötigt (Kandidaten, politische Gruppen, Komitees usw.), dem Wahlamt das Formular der bereits gesammelten und beglaubigten Unterschriften (Haupturkunde und/oder separate Urkunden) vorlegen;
- für Arbeit.
Die Bescheinigung wird auf mündlichen Antrag der betreffenden Person ausgestellt; in den Fällen unter 1) und 3) oder durch eine Person, die eine schriftliche Vollmacht der betreffenden Person besitzt. In den Fällen gemäß Punkt 2) ist ein schriftlicher Antrag mit einer Fotokopie des Ausweises des Antragstellers einzureichen.
Die Bescheinigungen können digital über PEC von den verschiedenen dazu berechtigten Parteien (Sekretär, Präsident oder gesetzlicher Vertreter der Partei oder politischen Bewegung oder deren Delegierte; Organisator des Referendums oder der gesetzgebenden Volksinitiative oder sein Delegierter) beantragt werden.
Die Vorschrift sieht vor, dass dies „mittels eines beim Wahlamt eingereichten Antrags, dem eine Kopie eines Ausweises des Antragstellers beigefügt ist“, d.h. der Person, die den Antrag tatsächlich im Namen der Partei oder des Parteipromotors stellt, zu erfolgen hat.
Fristen und Fälligkeiten
Die Bescheinigung wird vom Wahamt sofort ausgestellt.
Bei der Einreichung von Unterschriftenlisten, die zugunsten von Kandidatenlisten gesammelt wurden, muss das Wahlamt die beantragten Bescheinigungen innerhalb einer Frist von 24 Stunden ab Antragstellung ausstellen.
Bei Anträgen zu Volksabstimmungen beträgt die Frist 48 Stunden.