Ersatzerklärung des Notarietätsaktes - Beglaubigung der Unterschrift

Bei der Unterschriftsbeglaubigung auf einer Ersatzerklärung des Notarietätesakts bestätigt ein Beamter/eine Beamtin die Echtheit der Unterschrift nach Identitätsprüfung. Für den Inhalt ist die unterzeichnende Person selbst verantwortlich.

Dienst aktiv

Beglaubigung

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Für wen

Für alle Bürgerinnen und Bürger, die ihre Unterschrift auf einer Ersatzerklärung des Notarietätsaktes beglaubigen müssen und die volle Handlungsfähigkeit haben.

Beschreibung

Bei der Unterschriftsbeglaubigung auf einer Ersatzerklärung des Notarietätsaktes handelt es sich um die Bestätigung von Seiten des Beamten, dass die Unterschrift nach Feststellung seiner Identität in dessen Anwesenheit angebracht wurde. Für den Inhalt haftet der Erklärende.

Unter der eigenen Verantwortung können die Bürger Sachverhalte, Fakten und persönliche Angaben, die der betreffenden Person unmittelbar bekannt sind an Stelle einer beeideten Bezeugungsurkunde erklären.

Die Unterschrift auf der Ersatzerklärung des Notarietätsaktes muss beglaubigt werden, wenn sie bei

  • Privaten;
  • einer öffentlichen Verwaltung (oder Konzessionären und Betreibern öffentlicher Dienste) zur Einziehung von wirtschaftlichen Begünstigungen von Seiten Dritter 

eingereicht wird.

Beispiel

Was kann erklärt werden:
  • Personenstand, personenbezogene Eigenschaften und Tatsachen in Bezug auf die eigene oder auf andere Personen;
  • die Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original eines Dokuments, das bei einer öffentlichen Verwaltung aufliegt oder von ihr ausgestellt wurde, einer Veröffentlichung oder eines Studien- oder Berufstitels sowie von Steuerunterlagen, die von Privaten aufbewahrt werden müssen.

Hinweis

Die Unterschrift auf der Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde muss nicht beglaubigt werden, wenn sie bei

  • einer öffentlichen Verwaltung;
  • den Konzessionären und Betreibern von öffentlichen Diensten;
  • damit einverstandenen Privaten

eingereicht wird.

In diesen Fällen muss sie vor dem Beamten*in, der für die Entgegennahme der Dokumente zuständig ist, unterschrieben oder unter Anlage der Fotokopie eines Erkennungsausweises vorgelegt oder zugesandt werden.

Wichtig

Falls der Bürger*In eine Unterschriftenbeglaubigung auf Anträgen oder Ersatzerklärungen, die private Schriften enthalten, insbesonders jene die eine Willensäußerung enthalten, (z.B. Prokura, Mandate, Bevollmächtigungen, Ermächtigungen, Verzichts-, Annahme-, Verpflichts-, Einverständnis-, Schuldtilgungs-, Eids-, Garantieerklärungen usw.) einschließlich der zukünftigen Verpflichtungserklärungen oder die Bildung, die Änderung oder die Auslöschung von Rechtsverhältnissen im privaten Recht, d.h. von vertraglicher Natur, die Beglaubigungen im Sinne des Art. 2703 des Z.G.B., vornehmen muss, liegt diese im Aufgabenbereich des Notars.

So geht's

Die Beglaubigung der Unterschrift auf einer Ersatzerklärung des Notarietätsaktes erfolgt entweder auf einem vom Erklärenden selbst mitgebrachten Vordruck oder, falls kein Vordruck vorliegt, muss der/die Erklärende den Text der Erklärung mitteilen; in diesem Fall wird das entsprechende Dokument vom Amt erstellt. 

Für den Inhalt der Erklärung trägt die erklärende Person die volle Verantwortung.

Was ist notwendig

Für die Beglaubigung der Unterschrift auf der Ersatzerklärung des Notarietätsaktes sind ein gültiger Erkennungsnachweis (z. B. Identitätskarte, Reisepass, Führerschein), sowie die vollständige Information des zu erklärenden Textes oder eines entsprechenden Vordrucks (zum Beispiel von Poste Italiane) erforderlich.

Was Sie erhalten

Sie erhalten die amtliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift entweder auf einem von Ihnen mitgebrachten Vordruck oder auf einer vom Amt erstellten Ersatzerklärung des Notarietätsaktes, wobei in beiden Fällen die Echtheit Ihrer Unterschrift bestätigt wird.

Fristen und Fälligkeiten

Es bestehen keine Fristen oder Fälligkeiten. In der Regel wird die Ersatzerklärung des Notarietätsakts einschließlich der Beglaubigung der Unterschrift bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen unverzüglich ausgestellt.

Kosten

Die Beglaubigung unterliegt der Stempelsteuer (16,00 Euro). Die Stempelmarke kann mitgebracht werden oder Vorort zusammen mit den Sekretariatsgebühren bezahlt werden.

  • Stempelmarke im Betrag von 16,00 Euro (kann mitgebracht werden oder Vorort in bar bezahlt werden)
  • 0,50 Cent, wenn die Beglaubigung der Stempelsteuer unterliegt .

Die Gebühren sind ausschließlich in bar zu entrichten.

Verfahren, die mit dem Ergebnis verknüpft sind

Einschränkungen

Sonderfälle

Beispiel:

Die Ersatzerklärung des Notarietätsaktes, welche die gesetzliche oder testamentarischen Erbfolge zum Inhalt hat, wird in der Regel von Bank- oder Versicherungsinstituten verlangt. 

Wer kann die Ersatzerklärung des Notarietätsaktes mit gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge abgeben.

Die Ersatzerklärung des Notarietätsaktes wird in der Regel von einem/einer der Erben abgegeben.

Was wird bei der Ersatzerklärung des Notarietätsaktes mit gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge benötigt:

  • korrekte Angaben zum Inhalt:
  • Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort des Verstorbenen, sowie Sterbedatum und -ort;
  • Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort, Verwandschaftsverhältnis der gesetzlichen und/oder testamentarischen Erben;
  • gibt es ein Testament: ja oder nein
    Im Falle, dass ein Testament hinterlassen wurde, sind in der Regel auch die im Zusammenhang mit der Testamentseröffnung relevanten Daten anzugeben - dies sind: Urkundenrolle, Nr. Sammlung, Notar (Name und Kanzleisitz), Datum der Testamentseröffnung, Registrierungsdaten der Agentur der Einnahmen
  • Erkennungsnachweis (gültige(r) Identitätskarte, Reisepass, Führerschein,...) des/der Erklärenden

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Zuletzt aktualisiert: 11.11.2025, 11:50 Uhr