Fünf abschaffende Volksabstimmungen auf Staatsebene

referendum

Fünf abschaffende Volksabstimmungen auf Staatsebene am 8. und 9. Juni 2025
Im Gesetzesanzeiger der Republik - Allgemeine Reihe - Nr. 75 vom 31. März 2025  wurden die Dekrete des Staatspräsidenten vom 31. März 2025 veröffentlicht, mit denen für Sonntag, den 8. und Montag den 9. Juni 2025 fünf abschaffende Volksabstimmungen gemäß Art. 75 der Verfassung anberaumt wurden.

Wahlkundmachung - Volksabstimmungen am Sonntag, 8. Juni und Montag 9. Juni 2025 

Wer kann wählen
Zur Wahl werden jene Bürgerinnen und Bürger zugelassen, die am 8. Juni 2025 das 18. Lebensjahr vollendet haben und in den Wählerlisten eingetragen sind.

Ausübung des Optionsrechts der Auslandsitaliener für die Stimmangabe in Italien
Laut Gesetz 27. Dezember 2001, Nr. 459 und der mit DPR 2. April 2003, Nr. 104 genehmigten Durchführungsverordnung, können im Ausland ansässige Italiener bekanntlich per Briefwahl wählen.
Es steht ihnen jedoch frei, in Italien abzustimmen, nachdem sie sich ausdrücklich dafür ausgesprochen haben. Diese Option muss umgehend erfolgen und ist nur für diese eine Abstimmung gültig.
Die Option für die Abstimmung in Italien muss kraft Art. 1 Absatz 3 und Art. 4 des Gesetzes Nr. 459/2001 sowie Art. 4 des D.P.R. Nr. 104/03, innerhalb des zehnten Tages nach Anberaumung der Volksabstimmung (als Bezugsdatum gilt das Datum der Veröffentlichung im Gesetzesanzeiger der Republik), also bis spätestens kommenden 10. April 2025, auch unter Verwendung des beigelegten Vordrucks, erfolgen.
Diese Option muss innerhalb der besagten Frist bei dem für das Wohnsitzgebiet zuständigen Konsulat eingehen und kann in der gleichen Weise und innerhalb derselben Fristen wie für dessen Ausübung widerrufen werden.
Option der im Ausland ansässigen Wähler für die Ausübung des Wahlrechts in Italien

Zulassung zur Wahl außerhalb der Wohnsitzgemeinde
Berechtigt zur Wahl außerhalb der Wohnsitzgemeinde sind alle Wahlberechtigten, die sich aus Studiengründen, aus Arbeitsgründen oder wegen ärztlicher Behandlungen für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten, in dem das Datum der Volksabstimmungen fällt, in der Gemeinde einer anderen Provinz als jener der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind (Absatz1). Wer das Wahlrecht außerhalb der Wohnsitzgemeinde ausüben will, muss bis spätestens 4. Mai 2025 bei der Gemeinde, in der sich vorübergehend das Domizil befindet (im Folgenden auch Domizilgemeinde genannt), einen entsprechenden Antrag stellen, möglichst unter Verwendung der entsprechenden Vorlage (Anlage 1). Dem Antrag ist außerdem folgendes beizufügen:
- Kopie eines gültigen Ausweises
 - Kopie des personengebundenen Wahlausweises
- Kopie der Bescheinigung bzw. des Dokuments zum Nachweis des Status als außerhalb der Wohnsitzgemeinde Wahlberechtigte/r im Sinne von Absatz 1.Domanda di ammissione al voto - Anlage 1


Briefwahl für vorübergehend im Ausland lebende Wahlberechtigte
Gesetz Nr. 52 vom 6.5.2015 führt einige Änderungen über die Abstimmung im Auslandswahlkreis für Parlamentswahlen und italienweite Volksabstimmungen ein. Für aus Arbeits- bzw. Studiengründen oder aus medizinischen Gründen für die Dauer von mindestens drei Monaten, im Laufe welcher gewählt wird, vorübergehend im Ausland lebende wahlberechtigte Italiener und deren Familienangehörigen wird die Briefwahl ermöglicht, nachdem sie sich über eine ausdrückliche Option, die nur für eine Abstimmung gilt, dafür aussprechen. Die Option für die Briefwahl muss der Gemeinde, in deren Wählerlisten der Wahlberechtigte eingetragen ist, binnen dem zweiunddreißigsten Tag vor dem Wahltag zukommen (binnen derselben Frist besteht auch die Möglichkeit des Widerrufs). Die genannte Frist versteht sich als Ordnungsfrist, damit das von der Verfassung geschützte Wahlrecht garantiert werden kann. Daher gelten für die Gemeinden jene Optionen als fristgerecht eingereicht, die bis spätestens 7. Mai 2025 im Gemeindewahlamt eingehen. Die Option für die Briefwahl kann per Post, per Fax, per E-Mail (die nicht zertifiziert sein muss) verschickt werden bzw. persönlich im Wahlamt der Gemeinde, auch durch eine anderen Person, abgegeben werden.
Wahlamt der Gemeinde Eppan a.d.W
Rathausplatz 1
39057 Eppan
Tel. 0471 084119
Email: buergerdienste@eppan.eu  -  zertifizierte Email: eppan.appiano@legalmail.it
Option für die Zulassung der vorübergehend im Ausland lebenden Wähler zur Briefwahl im Auslandswahlkreis


Zusatzliste für die Aufgaben des Stimmzählers und des Präsidenten
Wählerinnen und Wähler, welche bereit sind bei der kommenden Volksabstimmung am 8. und 9. Juni 2025 in den Wahllokalen die Aufgabe des Stimmzählers oder des Präsidenten zu übernehmen werden ersucht sich zu melden. Bitte melden Sie sich im Gemeindewahlamt mittels EMail-Adresse buergerdienste@eppan.eu oder telefonisch unter der Nummer 0471 084119. Das Gemeindewahlamt bereitet eine Zusatzliste von zur Verfügung stehenden Wählern vor, um diese im Falle von notwendigen Ersetzungen sofort kontaktieren zu können.


Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Innenministeriums, sowie der Internetseite des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Internationale Kooperation unter www.esteri.it.

08.04.2025

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